Ein Handwerker haftet nach dem BGB fünf Jahre für Mängel an Arbeiten an einem Bauwerk und zwei Jahre für sonstige Arbeiten an einer Sache, gerechnet ab der Abnahme (§ 634a BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Bei einem Mangel müssen Sie dem Betrieb zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; erst danach kommen Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht.

Bauwerk oder nicht: welche Frist gilt

Die Unterscheidung zwischen fünf und zwei Jahren ist wichtiger, als sie klingt. „Bauwerk“ meint Arbeiten, die mit dem Gebäude fest verbunden sind und für seinen Bestand oder seine Nutzung wesentliche Bedeutung haben. Dazu zählen etwa Dacharbeiten, Fenster, Estrich, eine neue Heizungsanlage, eine Badsanierung oder neue Elektroleitungen. Kleinere Reparaturen, Malerarbeiten an einzelnen Wänden oder Wartungsarbeiten fallen häufig unter die Zweijahresfrist. Die Abgrenzung ist im Einzelfall umstritten; im Zweifel lohnt es sich, im Vertrag die Frist ausdrücklich festzuhalten.

Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt dieser Fristen die regelmäßige Verjährung, die frühestens mit Kenntnis des Mangels beginnt.

BGB-Vertrag oder VOB/B

Die VOB/B ist ein Klauselwerk für Bauverträge, kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern muss der Betrieb Ihnen den Text vor Vertragsschluss zugänglich machen, und jede einzelne Klausel muss der Inhaltskontrolle standhalten. Die Unterschiede, die Sie kennen sollten:

Punkt BGB VOB/B
Frist bei Bauwerken 5 Jahre 4 Jahre, wenn nicht anders vereinbart
Frist bei sonstigen Arbeiten 2 Jahre 2 Jahre für bestimmte Werke und Anlagenteile
Wirkung einer Mängelrüge hemmt nicht allein schriftliche Rüge kann eine eigene Frist für den gerügten Mangel auslösen
Abnahme § 640 BGB § 12 VOB/B, mit eigenen Fristen

Nach § 13 Abs. 5 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines schriftlich gerügten Mangels in zwei Jahren ab Zugang der Rüge, aber nicht vor Ablauf der regulären Frist. Für die Mängelbeseitigungsleistung selbst beginnt nach der Abnahme eine neue Frist.

Wenn Ihnen ein Betrieb die VOB/B vorlegt, fragen Sie nach, ob die Frist für Bauwerke auf fünf Jahre angehoben werden kann. Das ist zulässig und üblich verhandelbar.

Ihre Rechte bei einem Mangel

Das BGB gibt Ihnen ein abgestuftes System (§ 634 BGB):

  1. Nacherfüllung: Der Betrieb beseitigt den Mangel oder stellt das Werk neu her. Er darf wählen, wie.
  2. Selbstvornahme: Lässt er eine angemessene Frist verstreichen, dürfen Sie den Mangel selbst oder durch einen anderen Betrieb beseitigen lassen und die Kosten verlangen, auch als Vorschuss (§ 637 BGB).
  3. Minderung: Sie setzen den Preis im Verhältnis zum Mangel herab.
  4. Rücktritt: bei erheblichen Mängeln.
  5. Schadensersatz: wenn der Betrieb den Mangel zu vertreten hat, etwa für Folgeschäden.

Der häufigste Fehler ist, einen Mangel ohne Fristsetzung von einem anderen Betrieb beheben zu lassen. Dann gehen die Kosten in der Regel verloren.

So rügen Sie einen Mangel richtig

  • Schriftlich, bei VOB/B-Verträgen zwingend schriftlich, damit die Wirkung des § 13 Abs. 5 eintritt
  • Konkret: Beschreiben Sie das Erscheinungsbild, nicht die vermutete Ursache, etwa „Wasserflecken an der Decke unter der Dusche“ statt „Abdichtung fehlerhaft“
  • Mit Frist: angemessen, abhängig von Art und Dringlichkeit
  • Mit Belegen: Fotos, Datum, gegebenenfalls Zeugen
  • Zugang nachweisbar: Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung, je nach Vereinbarung

Achten Sie auf das Fristende. Eine Rüge allein verlängert nach BGB die Verjährung nicht. Verhandeln Sie mit dem Betrieb über den Mangel, ist die Verjährung zwar gehemmt (§ 203 BGB), doch wann Verhandlungen enden, ist oft unklar. Bei drohendem Fristablauf sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

Vorbeugen: alles beginnt bei der Abnahme

Mängel, die Sie bei der Abnahme erkennen, müssen Sie dort vorbehalten. Sonst verlieren Sie wesentliche Rechte. Wie das geht, steht unter Abnahme von Handwerkerleistungen. Sicherheiten wie ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt oder eine Bürgschaft helfen, wenn der Betrieb später nicht mehr erreichbar ist. Das lässt sich schon beim Vergleich der Angebote berücksichtigen (siehe Handwerkerangebote richtig vergleichen).

Gewährleistung beim Verkauf

Wer ein Haus verkauft, an dem Handwerker kürzlich gearbeitet haben, kann noch laufende Gewährleistungsansprüche an den Käufer abtreten. Das ist ein Argument im Verkauf. Halten Sie dazu Verträge, Abnahmeprotokolle und Rechnungen geordnet bereit.