Ein Handwerker darf Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Abschläge folgen also dem Baufortschritt; eine Vorauszahlung für noch nicht erbrachte Arbeit gibt es nur, wenn sie vereinbart ist. Bei wesentlichen Mängeln können Sie einen angemessenen Teil zurückhalten. Für Verbraucherbauverträge gelten zusätzliche Schutzregeln, darunter eine Obergrenze von 90 Prozent der Gesamtvergütung für alle Abschläge zusammen (§ 650m BGB).
Das Prinzip: bezahlt wird, was gebaut ist
Beim Werkvertrag ist die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Weil Handwerksbetriebe bei größeren Aufträgen nicht wochenlang in Vorleistung gehen können, erlaubt § 632a BGB Abschläge. Sie sind an eine Bedingung geknüpft: Der Betrieb muss eine Leistung bereits erbracht haben, und der Abschlag darf ihren Wert nicht übersteigen. Der Betrieb muss die Leistung durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
Für Sie heißt das: Eine Abschlagsrechnung sollte erkennen lassen, welche Positionen in welchem Umfang ausgeführt sind. Eine Rechnung über „1. Rate“ ohne Bezug zum Bautenstand dürfen Sie hinterfragen.
Zahlungsplan im Vertrag
Bei Sanierungen ist ein Zahlungsplan üblich, der Abschläge an Bauabschnitte knüpft, etwa nach Rückbau, nach Rohinstallation und nach Fertigstellung. Ein guter Zahlungsplan
- orientiert sich an sichtbaren, prüfbaren Zwischenständen
- lässt für die Zeit nach der Abnahme einen spürbaren Rest offen
- vermeidet hohe Beträge zu Beginn, bevor Leistung erbracht ist
Eine Anzahlung für Material, das eigens für Sie bestellt wird, kann vereinbart werden. Fragen Sie dann, wann das Material geliefert wird und ob es bei Ihnen oder beim Betrieb lagert. Bis zum Einbau ist Ihr Geld sonst nur durch den Betrieb gesichert.
Wenn Mängel auftauchen
Zeigt sich während der Arbeiten ein wesentlicher Mangel, können Sie die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 BGB). Was angemessen ist, bemisst sich in der Regel nach dem Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Dieser Druckzuschlag soll den Betrieb motivieren, den Mangel zu beheben.
Zeigen Sie den Mangel schriftlich an, setzen Sie eine Frist und bezahlen Sie den unstreitigen Teil. Wer gar nicht zahlt, riskiert, dass der Betrieb die Arbeit einstellt.
Besonderheiten beim Verbraucherbauvertrag
Für Verbraucherbauverträge enthält das BGB zusätzliche Regeln. Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude schuldet (§ 650i BGB). Wann eine Sanierung „erheblich“ ist und ob einzeln vergebene Gewerke darunterfallen, ist umstritten; bei Einzelaufträgen über ein Gewerk wird das häufig verneint.
Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, gilt:
- Die Abschläge dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).
- Mit der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Der Betrieb kann sie etwa durch eine Bürgschaft stellen oder Sie behalten den Betrag von den Abschlägen ein.
- Verlangt der Unternehmer Abschläge, darf er sich von Ihnen nicht zusätzlich eine Sicherheit für seine Vergütung über die gesetzliche Grenze hinaus versprechen lassen (§ 650m Abs. 4 BGB).
- Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden, und es besteht ein Widerrufsrecht (§§ 650i, 650l BGB).
Bei VOB/B-Verträgen
Ist die VOB/B vereinbart, regelt § 16 VOB/B die Abschlagszahlungen. Auch dort gilt das Prinzip, dass Abschläge in Höhe des Werts der nachgewiesenen Leistungen gezahlt werden. Gegenüber Verbrauchern unterliegt die VOB/B der vollen Inhaltskontrolle; einzelne Klauseln können unwirksam sein. Wie sich die VOB/B auf die Gewährleistung auswirkt, steht unter Gewährleistung bei Handwerkerleistungen.
Die Schlusszahlung
Die Schlusszahlung wird mit der Abnahme fällig, wenn der Betrieb eine prüfbare Schlussrechnung gestellt hat. Bekannte Mängel sollten Sie bei der Abnahme vorbehalten und den entsprechenden Betrag zurückhalten. Wie die Abnahme abläuft und was Sie dort festhalten sollten, erfahren Sie unter Abnahme von Handwerkerleistungen.