Überschreitet ein Handwerker einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich, muss er Ihnen das unverzüglich anzeigen, sobald er es absehen kann (§ 649 Abs. 2 BGB). Sie können den Vertrag dann kündigen und zahlen nur für die bis dahin geleistete Arbeit (§ 649 Abs. 1 BGB). Versäumt der Betrieb die Anzeige, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht. War der Kostenvoranschlag ausdrücklich verbindlich, gilt der vereinbarte Preis.
Kostenvoranschlag, Angebot, Festpreis
Die Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, rechtlich sind sie verschieden.
Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Er ist grundsätzlich nicht verbindlich. Der Betrieb übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Summe genau stimmt. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand.
Ein verbindlicher Kostenvoranschlag oder ein Festpreis bindet den Betrieb. Mehrkosten darf er nur verlangen, wenn Sie zusätzliche Leistungen beauftragen oder sich die Grundlagen ändern, die dem Preis zugrunde lagen. Ob ein Voranschlag verbindlich ist, muss sich klar aus dem Text ergeben, etwa durch die Worte „verbindlich“ oder „Festpreis“.
Ob ein Kostenvoranschlag selbst Geld kostet, muss vorher vereinbart sein; im Zweifel ist er kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB).
Die Anzeigepflicht
Sobald sich abzeichnet, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, muss der Betrieb Sie informieren, und zwar unverzüglich. Das soll Ihnen die Entscheidung ermöglichen, ob Sie weitermachen oder aufhören. Die Anzeige sollte möglichst schriftlich erfolgen und die Gründe nennen.
Ein Betrieb, der ohne Hinweis weiterarbeitet und am Ende eine deutlich höhere Rechnung stellt, verletzt diese Pflicht. Die Folge ist ein möglicher Schadensersatzanspruch. Er wird häufig so bemessen, dass Sie so stehen, als hätten Sie rechtzeitig gekündigt. Wie das im Einzelfall ausgeht, hängt unter anderem davon ab, ob die Mehrleistung für Sie einen Wert hat.
Wann ist die Überschreitung wesentlich?
Hier liegt der Streitpunkt. Das Gesetz verzichtet bewusst auf eine Zahl. Gerichte berücksichtigen etwa, um welche Art von Arbeit es geht, wie genau sich die Kosten vorher ermitteln ließen und ob die Mehrkosten auf Umständen beruhen, die der Betrieb hätte erkennen müssen. Bei Arbeiten im Altbau, wo vieles erst beim Öffnen sichtbar wird, wird mehr Spielraum zugestanden als bei einer klar abgrenzbaren Leistung. Wer sich auf eine bestimmte Prozentzahl verlässt, die er irgendwo gelesen hat, sollte vorsichtig sein.
Was Sie tun können
Während der Arbeiten, wenn der Betrieb Mehrkosten ankündigt:
- Begründung schriftlich verlangen: Welche Leistungen kommen hinzu, warum?
- Unterscheiden: Sind es zusätzliche Wünsche von Ihnen, unvorhersehbare Umstände oder eine Fehlkalkulation?
- Entscheiden: weiterbauen lassen, Umfang reduzieren oder kündigen. Bei einer Kündigung nach § 649 BGB zahlen Sie den Teil der Vergütung, der der bisherigen Arbeit entspricht, plus Auslagen.
- Den Bautenstand dokumentieren, bevor ein anderer Betrieb weitermacht.
Nach Abschluss, wenn die Rechnung ohne Vorwarnung deutlich höher ist:
- Die Rechnung mit dem Kostenvoranschlag Position für Position vergleichen.
- Schriftlich widersprechen und auf die fehlende Anzeige hinweisen.
- Den unstreitigen Teil bezahlen, um nicht selbst in Verzug zu geraten.
- Bei größeren Beträgen rechtlichen Rat einholen.
Zusatzleistungen sind kein Überschreiten
Nicht jede höhere Rechnung ist ein Fall des § 649 BGB. Haben Sie während der Arbeiten zusätzliche Wünsche geäußert, etwa eine weitere Steckdose, eine andere Fliese oder einen zusätzlichen Raum, sind das neue Aufträge mit eigener Vergütung. Sie fließen nicht in die Frage ein, ob der ursprüngliche Voranschlag eingehalten wurde. Deshalb lohnt es sich, solche Änderungen immer kurz schriftlich festzuhalten, gern auch per E-Mail. So lässt sich am Ende sauber trennen, was Mehraufwand im ursprünglichen Auftrag war und was Sie zusätzlich bestellt haben.
Vorbeugen
Der beste Schutz entsteht vor dem Auftrag. Lassen Sie sich bei größeren Arbeiten einen Festpreis oder zumindest einen ausdrücklich verbindlichen Kostenvoranschlag geben, wo das möglich ist. Wo Unsicherheit bleibt, etwa beim Rückbau im Altbau, vereinbaren Sie, ab welcher Abweichung der Betrieb sich melden muss, und dass Nachträge vor Ausführung schriftlich freigegeben werden. Wie Sie Angebote vorab auf Lücken prüfen, steht unter Handwerkerangebote richtig vergleichen. Und halten Sie Abschlagszahlungen am Baufortschritt, damit Sie bei Streit nicht im Voraus bezahlt haben (siehe Abschlagszahlungen an Handwerker).