Eine Pflicht zum Heizungstausch besteht nach § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nur für ältere Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel: Kessel, die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden, jüngere nach 30 Jahren Betrieb. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen. Wer seit Februar 2002 selbst in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, ist befreit; nach einem Verkauf muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren handeln. Die Bundesregierung hat eine Reform des Gesetzes angekündigt, daher sollten Sie den aktuellen Stand vor einer Entscheidung prüfen.
Welche Heizungen unter die Austauschpflicht fallen
Die Pflicht nach § 72 GEG zielt auf Konstanttemperaturkessel, also Kessel, die ihr Wasser unabhängig vom Bedarf auf einer festen, hohen Temperatur halten. Sie verbrauchen mehr Brennstoff als moderne Geräte. Nicht betroffen sind:
- Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel
- Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW
- Wärmepumpen, Pelletkessel und andere Heizungen, die keine Öl- oder Gaskessel sind
Welcher Kesseltyp bei Ihnen verbaut ist, steht meist auf dem Typenschild. Auch der Schornsteinfeger kann es sagen; er prüft im Rahmen der Feuerstättenschau ohnehin, ob eine Austauschpflicht besteht.
Unabhängig von der 30-Jahres-Regel sieht das GEG vor, dass Heizkessel mit fossilen Brennstoffen spätestens Ende 2044 nicht mehr betrieben werden dürfen (§ 72 Abs. 4 GEG). Auch diese Vorgabe gehört zu den Punkten, die von der angekündigten Reform betroffen sein können.
Die Ausnahme für Selbstnutzer und was beim Kauf passiert
In Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits selbst gewohnt hat, gilt die Austauschpflicht nicht (§ 73 GEG). Diese Ausnahme ist an die Person gebunden. Kauft, erbt oder bekommt jemand das Haus geschenkt, muss der neue Eigentümer die Pflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen. Dasselbe Prinzip gilt für Dämmpflichten, die unter Sanierungspflicht nach dem Hauskauf beschrieben sind.
Für Verkäufer heißt das: Ein alter Konstanttemperaturkessel ist für Käufer eine absehbare Investition. Er gehört in die Unterlagen und in das Verkaufsgespräch.
Was für eine neue Heizung gilt
Wer eine Heizung neu einbaut, muss die Vorgaben des § 71 GEG beachten. Danach soll eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Gebäude ist diese Vorgabe nach der Fassung von 2024 an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern greift sie nach dem Gesetzeswortlaut ab Mitte 2026, in kleineren Gemeinden später, es sei denn, die Gemeinde hat vorher eine Entscheidung über Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiete getroffen. Leipzig fällt in die erste Gruppe.
Für Härtefälle, Havarien und Übergänge gibt es Übergangsfristen und Ausnahmen. Gerade bei diesem Paragrafen ist der politische Prozess nicht abgeschlossen: Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf einer neuen Heizung die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung, und lassen Sie sich die Einordnung von einer Energieberatung oder Ihrem Heizungsbauer schriftlich bestätigen.
Reparieren ist erlaubt
Eine Heizung, die nicht unter die Austauschpflicht fällt, dürfen Sie weiter betreiben und reparieren, auch wenn sie mit Gas oder Öl läuft. Erst wenn ein neues Gerät eingebaut wird, greifen die Anforderungen an neue Heizungen.
Sinnvolle Reihenfolge
Steht ohnehin eine Sanierung an, sollte die Heizung nicht der erste Schritt sein. Ein Haus mit gedämmtem Dach und neuen Fenstern braucht deutlich weniger Heizleistung. Eine vorher eingebaute Anlage ist dann oft überdimensioniert. Bei einer funktionierenden alten Heizung kann es klüger sein, erst die Hülle zu planen und dann die Heizung auszulegen (siehe Haus sanieren: die richtige Reihenfolge).
Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung gibt es eine Förderung über die KfW. Wie das Antragsverfahren grundsätzlich funktioniert, steht unter BEG-Förderung für die Sanierung.
Was Sie jetzt tun können
- Typenschild prüfen oder den Schornsteinfeger fragen, welcher Kessel eingebaut ist und seit wann.
- Klären, ob die Selbstnutzer-Ausnahme greift und ob ein Eigentümerwechsel ansteht.
- Bei geplanter Sanierung die Heizung im Gesamtkonzept betrachten, nicht isoliert.
- Vor dem Kauf einer neuen Anlage den aktuellen Gesetzesstand und die Förderbedingungen prüfen.