Handwerkerkosten setzen Sie über § 35a Abs. 3 EStG ab: 20 Prozent der Arbeitskosten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in Ihrem Haushalt, höchstens 1.200 Euro im Jahr, werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Die Ermäßigung gilt für den selbst genutzten Haushalt, nicht für vermietete Wohnungen; dort sind die Kosten Werbungskosten.
Wer die Ermäßigung bekommt
Begünstigt sind Leistungen in einem Haushalt, den Sie selbst nutzen, in Deutschland oder einem anderen Staat der EU bzw. des EWR. Das kann das eigene Haus, die Eigentumswohnung oder auch eine Mietwohnung sein. Auch Mieter können Handwerkerleistungen geltend machen, etwa über die Nebenkostenabrechnung, wenn dort entsprechende Anteile ausgewiesen sind, oder wenn sie selbst Handwerker beauftragen.
Zum Haushalt gehören auch Garten, Garage und Zufahrt. Leistungen auf öffentlichem Grund vor dem Grundstück sind nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stehen.
Was begünstigt ist und was nicht
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am bestehenden Haushalt, etwa:
- Streichen und Tapezieren
- Reparatur und Wartung von Heizung, Fenstern, Türen, Elektrogeräten
- Modernisierung von Bad oder Küche
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Leitungen
- Schornsteinfegerleistungen
- Gartengestaltung am bestehenden Haushalt
Nicht begünstigt sind:
- Materialkosten
- Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme
- Leistungen, für die Sie eine öffentliche Förderung wie ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss erhalten (§ 35a Abs. 3 EStG)
- Kosten, die schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt sind
- Barzahlungen
Die Rechnung richtig gestalten
Bitten Sie den Betrieb, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen. Maschinen- und Fahrtkosten zählen zu den Arbeitskosten. Fehlt die Trennung, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil schätzen oder die Ermäßigung verweigern. Die Rechnung müssen Sie nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage vorlegen können.
Zahlen Sie per Überweisung oder auf anderem unbarem Weg auf das Konto des Betriebs (§ 35a Abs. 5 EStG). Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
Zeitpunkt und Höchstbetrag
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt je Haushalt und Jahr. Zieht sich eine größere Sanierung über den Jahreswechsel, kann es sinnvoll sein, Abschläge und Schlusszahlung auf zwei Jahre zu verteilen, sofern die Zahlungen ohnehin so fällig werden. Wie Abschlagszahlungen geregelt sind, steht unter Abschlagszahlungen an Handwerker.
Daneben gibt es eine eigene Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG), etwa für Reinigung oder Gartenpflege. Sie hat einen eigenen Höchstbetrag und wird gesondert berücksichtigt.
§ 35a oder § 35c?
Für energetische Maßnahmen an einem selbst genutzten Gebäude, das älter als zehn Jahre ist, gibt es mit § 35c EStG eine eigene Steuerermäßigung, die auch Materialkosten erfasst und über mehrere Jahre verteilt wird. Für dieselbe Maßnahme können Sie nur eine der Begünstigungen nutzen, und nicht zusätzlich eine Förderung über BAFA oder KfW. Welcher Weg sich lohnt, hängt von der Größe der Maßnahme ab. Wie die Förderprogramme grundsätzlich funktionieren, steht unter BEG-Förderung für die Sanierung.
Wenn Sie vermieten oder verkaufen wollen
Renovieren Sie eine Wohnung, die anschließend vermietet wird, sind die Kosten bei der Vermietung zu berücksichtigen, nicht über § 35a. Bei Arbeiten kurz nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie gelten eigene steuerliche Regeln. Das gehört in die Hände Ihrer steuerlichen Beratung.
Renovieren Sie den eigenen Haushalt kurz vor einem Verkauf, solange Sie noch darin wohnen, kommt § 35a grundsätzlich in Betracht. Ob das im Einzelfall trägt, etwa wenn Sie bereits ausgezogen sind, sollten Sie vorher klären.
Die genannten Beträge und Prozentsätze entsprechen der geltenden Gesetzesfassung. Steuerregeln ändern sich; prüfen Sie für Ihr Steuerjahr den aktuellen Stand.