So bedienen Sie den Rechner
Der Rechner hat zwei Felder:
- Arbeitskosten Handwerker: die Summe der Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen eines Jahres für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in Ihrem Haushalt. Dazu gehören Lohn, Anfahrt, Maschinen- und Entsorgungskosten, jeweils mit Umsatzsteuer. Material wie Fliesen, Farbe oder eine neue Armatur lassen Sie weg.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (optional): Arbeitskosten etwa für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder Treppenhausreinigung, die Sie selbst beauftragen oder die in Ihrer Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind.
Der Rechner zeigt sofort die Steuerermäßigung für beide Bereiche und die Summe. Erreichen Sie einen Höchstbetrag, weist er darauf hin.
Was die Ergebnisse bedeuten
- Steuerermäßigung Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
- Ermäßigung gesamt: der Betrag, um den sich Ihre tarifliche Einkommensteuer mindert. Anders als Werbungskosten wird er direkt von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen.
Die Formel in Worten
Ermäßigung = Arbeitskosten × 20 Prozent, höchstens bis zum jeweiligen Höchstbetrag. Beide Bereiche werden getrennt berechnet und dann addiert.
Ein Beispiel
Beispiel (fiktive Rechnung): Sie lassen das Bad im selbst bewohnten Haus erneuern. Die Rechnung beträgt 14.000 Euro, davon 5.200 Euro Arbeitskosten einschließlich Anfahrt und Umsatzsteuer. Außerdem zahlen Sie im selben Jahr 1.500 Euro für eine Gartenpflegefirma.
Der Rechner ergibt bei den Handwerkerleistungen 20 Prozent von 5.200 Euro, also 1.040 Euro, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen 300 Euro. Ihre Einkommensteuer sinkt um 1.340 Euro.
Hätte die Badsanierung 9.000 Euro Arbeitskosten enthalten, wären es nicht 1.800 Euro, sondern der Höchstbetrag von 1.200 Euro gewesen. Ein Teil der Arbeitskosten wäre dann ohne Wirkung geblieben.
Tipps, damit der Bonus auch ankommt
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Bitten Sie den Betrieb, Lohn, Anfahrt und Maschinenkosten separat vom Material aufzuführen.
- Überweisen, nie bar zahlen. Die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs gehen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Zahlungsjahr beachten. Es zählt das Jahr, in dem Sie bezahlen. Bei größeren Vorhaben kann es sinnvoll sein, Abschlags- und Schlussrechnung in zwei Kalenderjahren zu zahlen, um den Höchstbetrag zweimal zu nutzen. Wie Abschläge rechtlich funktionieren: Abschlagszahlung an Handwerker.
- Keine Förderung für dieselbe Maßnahme. Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen gilt § 35a nicht (§ 35a Abs. 3 Satz 2).
Grenzen der Rechnung
- Der Rechner prüft nicht, ob Ihre Ausgaben dem Grunde nach begünstigt sind. Neubaumaßnahmen und Gutachterleistungen ohne Handwerksarbeit sind es zum Beispiel nicht.
- Die Ermäßigung kann nicht höher sein als Ihre tarifliche Einkommensteuer. Was darüber hinausgeht, verfällt; das bildet der Rechner nicht ab.
- Minijobs im Haushalt nach § 35a Abs. 1 EStG (20 Prozent, höchstens 510 Euro) sind nicht enthalten.
- Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gelten die Höchstbeträge insgesamt nur einmal.
- Für energetische Maßnahmen wie Dämmung, Fenster oder Heizung kann § 35c EStG günstiger sein, weil er 20 Prozent der gesamten Kosten bis 40.000 Euro begünstigt. Beides gleichzeitig für dieselbe Maßnahme geht nicht: Energetische Sanierung steuerlich absetzen.
Der nächste Schritt
Welche Leistungen genau begünstigt sind, was für Mieter und Eigentümergemeinschaften gilt und wie Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben, steht unter Handwerkerkosten absetzen nach § 35a EStG. Planen Sie eine größere Sanierung, prüfen Sie zuerst die Förderung, denn deren Antrag muss vor der Beauftragung gestellt werden: BEG-Förderung 2026.
Der Rechner bildet § 35a EStG in der Fassung zum Stand November 2026 ab und ersetzt keine Steuerberatung.